Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 7 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 7

Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit

Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, die das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreiben und die mit anderen Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letztere alle Versicherungsverträge rückversichern oder wonach das akzeptierende Unternehmen alle Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an Stelle des abgebenden Unternehmens zu erfüllen hat. In diesem Fall ist das akzeptierende Versicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterworfen.