Artikel 56
Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Art und Weise, wie dies zu erfolgen hat, näher zu bestimmen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.