Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 56 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 56

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Art und Weise, wie dies zu erfolgen hat, näher zu bestimmen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.