Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 52 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 52

Informationen für den AEAVBA und von ihm vorzulegende Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an den AEAVBA zu übermitteln:

a)

den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:

i)

für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

ii)

für Lebensversicherungsunternehmen;

iii)

für Nichtlebensversicherungsunternehmen;

iv)

für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind;

v)

für Rückversicherungsunternehmen;

b)

für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstabe a den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.

(2)   Der AEAVBA veröffentlicht jährlich die folgenden Angaben:

a)

für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und ausgewiesen nach:

i)

alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

ii)

Lebensversicherungsunternehmen;

iii)

Nichtlebensversicherungsunternehmen;

iv)

Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind;

v)

Rückversicherungsunternehmen;

b)

für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

c)

für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstaben a und b den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden.

(3)   Der AEAVBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung der Kapitalaufschläge durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.