Artikel 52
Informationen für den AEAVBA und von ihm vorzulegende Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an den AEAVBA zu übermitteln:
a) |
den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und wie folgt gesondert ausgewiesen:
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b) |
für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstabe a den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden. |
(2) Der AEAVBA veröffentlicht jährlich die folgenden Angaben:
a) |
für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und ausgewiesen nach:
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b) |
für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat; |
c) |
für jede Veröffentlichung im Sinne von Buchstaben a und b den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach Buchstabe a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden. |
(3) Der AEAVBA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung der Kapitalaufschläge durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.