Artikel 48
Versicherungsmathematische Funktion
(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über eine wirksame Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit den folgenden Aufgaben betraut ist:
a) |
Koordinierung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen; |
b) |
Gewährleistung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemachten Annahmen; |
c) |
Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden; |
d) |
Vergleich der besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten; |
e) |
Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen; |
f) |
Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den in Artikel 82 genannten Fällen; |
g) |
Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik; |
h) |
Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen; und |
i) |
Beitrag zur wirksamen Umsetzung des in Artikel 44 genannten Risikomanagementsystems, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Risikomodellen, die der Berechnung der Kapitalanforderungen im Sinne von Kapitel VI Abschnitte 4 und 5 zugrunde liegen, und zu der in Artikel 45 genannten Bewertung. |
(2) Die versicherungsmathematische Funktion wird von Personen wahrgenommen, die über Kenntnisse der Versicherungs- und der Finanzmathematik verfügen, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die mit der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einhergehen, und die ihre einschlägigen Erfahrungen in Bezug auf anwendbare fachliche und sonstige Standards darlegen können.