Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 47 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 47

Interne Revision

(1)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Funktion auf dem Gebiet der internen Revision verfügen.

Die interne Revision umfasst die Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Governance-Systems angemessen und wirksam sind.

(2)   Die interne Revision muss objektiv und von anderen operativen Tätigkeiten unabhängig sein.

(3)   Alle Erkenntnisse und Empfehlungen der internen Revision werden dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan mitgeteilt, das entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die einzelnen internen Revisionsergebnisse und Empfehlungen zu treffen sind, und die Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt.