Artikel 303
Änderungen der Richtlinie 2003/41/EG
Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:
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Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 17a bis 17d anzuwenden.“ |
2. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 17a Verfügbare Solvabilitätsspanne (1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Einrichtungen mit Standort in seinem Gebiet, stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. (2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Einrichtung abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der Einrichtung befindlichen eigenen Aktien verringert. (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfasst:
(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag der Einrichtung bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sowie mit der Zustimmung dieser zuständigen Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch Folgendes umfassen:
Der in Buchstabe a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten ‚Leben‘ und ‚betriebliche Altersversorgung‘ und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Unterschiedsbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen. (5) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen für die Absätze 2, 3 und 4 erlassen, um Entwicklungen zu berücksichtigen, die eine technische Anpassung der für die Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Elemente rechtfertigen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21b genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Artikel 17b Geforderte Solvabilitätsspanne (1) Vorbehaltlich des Artikels 17c bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne gemäß den eingegangenen Verbindlichkeiten nach den Absätzen 2 bis 6. (2) Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:
(3) Bei Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (37) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der geforderten Solvabilitätsspanne für Einrichtungen gemäß Artikel 17d. (4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a berechnet wird. (5) Bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte. (6) Bei fondsgebundenen Versicherungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG sowie bei Geschäften nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:
Artikel 17c Garantiefonds (1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Garantiefonds aus einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 17b gebildet wird. Dieser Fonds besteht aus den in Artikel 17a Absätze 2 und 3 und — unter Einwilligung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — Artikel 17a Absatz 4 Buchstabe b genannten Bestandteilen. (2) Der Garantiefonds muss mindestens 3 Mio. EUR betragen. Jeder Mitgliedstaat kann die Ermäßigung des Mindestgarantiefonds bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und bei Unternehmen, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen, um 25 % vorsehen. Artikel 17d Geforderte Solvabilitätsspanne für die Zwecke des Artikels 17b Absatz 3 (1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre. (2) Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 genannten Indizes entsprechen. (3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge. Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich Nebeneinnahmen) zusammengerechnet. Zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert. Hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen. Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet. Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. (4) Der Schadensindex wird wie folgt berechnet: Alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet. Zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist. Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen. Abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen. Ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 Mio. EUR reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet. Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. (5) Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein. |
3. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 21a Überprüfung des Betrags des Garantiefonds (1) Der in Artikel 17c Absatz 2 in Euro festgesetzte Betrag wird jährlich, beginnend am 31. Oktober 2012, überprüft, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Der Betrag wird automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung des genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem Zeitpunkt der Überprüfung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird. Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 5 %, bleibt der Betrag unverändert. (2) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Überprüfung und den nach Absatz 1 angepassten Betrag. Artikel 21b Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG (38) der Kommission eingesetzt wurde, unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |