Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 297 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 297

Gerichtlicher Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.