Artikel 263
Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Ebenen
Ist das in Artikel 260 genannte Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens, so nehmen die Mitgliedstaaten die in Artikel 260 vorgesehene Überprüfung nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vor, das eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen ist.
Die Mitgliedstaaten stellen es ihren Aufsichtsbehörden jedoch frei, bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung gemäß Artikel 260 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Drittlandsversicherungsholdinggesellschaft, ein Drittlandsversicherungsunternehmen oder ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen handelt.
In einem solchen Fall erläutert die in Artikel 260 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Aufsichtsbehörde der Gruppe ihre Entscheidung.
Artikel 262 gilt entsprechend.