Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 261 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 261

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit

(1)   Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland gemäß Absatz 2 durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(2)   Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.