Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 208 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 208

Verbot der Verpflichtung zur Abtretung eines Teils des Bestands

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Lebensversicherungsunternehmen nicht dazu, einen Teil ihres Bestands in den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Zweigen an eine oder mehrere durch einzelstaatliches Recht bestimmte Einrichtungen abzutreten.