Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 189 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 189

Beteiligung an nationalen Garantiefonds

Aufnahmemitgliedstaaten können es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, unter denselben Bedingungen wie die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nichtlebensversicherungsunternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen.