Artikel 130
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß den Artikeln 128 und 129.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.