Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 129 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 129

Berechnung der Mindestkapitalanforderung

(1)   Die Mindestkapitalanforderung wird im Einklang mit folgenden Grundsätzen berechnet:

a)

sie wird auf klare und einfache Art und Weise berechnet, so dass gewährleistet ist, dass die Berechnung einer Revision unterzogen werden kann;

b)

sie hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, unterhalb dessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer zugelassenen Fortführung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einem unannehmbaren Risikoniveau ausgesetzt sind;

c)

die in Absatz 2 genannte Linearfunktion für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung ist gemäß dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit einem Konfidenzniveau von 85 % über den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren;

d)

es hat eine absolute Untergrenze von

i)

2 200 000 EUR für Nichtlebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn, dass alle oder einige der in einem der Zweige 10 bis 15 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken gedeckt sind; in letzterem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 3 200 000 EUR;

ii)

3 200 000 EUR für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen;

iii)

3 200 000 EUR für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von nicht weniger als 1 000 000 EUR gilt;

iv)

der Summe der in Ziffern i und ii genannten Beträge im Falle der in Artikel 73 Absatz 5 genannten Versicherungsunternehmen.

(2)   Vorbehaltlich Absatz 3 wird die Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion einer Gruppe oder Teilgruppe folgender Variablen berechnet: versicherungstechnische Rückstellungen des Unternehmens, verbuchte Prämien, Risikokapital, latente Steuern und Verwaltungsausgaben. Bei der Messung der verwendeten Variablen wird der Anteil der Rückversicherer außer Betracht gelassen.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe d darf die Mindestkapitalanforderung nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 oder 3 berechneten Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, einschließlich der gemäß Artikel 37 auferlegten Kapitalaufschläge, betragen.

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Oktober 2014 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.

(4)   Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Mindestkapitalanforderung zumindest vierteljährlich und melden den Aufsichtsbehörden die Berechnungsergebnisse.

Bestimmt einer der in Absatz 3 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so übermittelt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde Informationen, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.

(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 (35) eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bis zum 31. Oktober 2017 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.

Dieser Bericht befasst sich insbesondere mit der Anwendung und der Höhe einer Ober- und Untergrenze gemäß Absatz 3 und etwaigen Problemen, denen sich die Aufsichtsbehörden und die Unternehmen bei der Anwendung dieses Artikels gegenübersehen.


(35)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.