Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 11 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 11

Rückversicherung

In Bezug auf die Rückversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.