Artikel 10
Einrichtungen, Unternehmen und Institute
In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:
1. |
Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden; |
2. |
in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird; |
3. |
in Spanien den „Consorcio de Compensación de Seguros“, sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird. |