Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 55 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 55

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Leitlinien und Genehmigung

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über angemessene Systeme und Strukturen zu verfügen, um die in den Artikeln 51 und 53 und in Artikel 54 Absatz 1 genannten Anforderungen zu erfüllen, sowie schriftlich festgelegte Leitlinien zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angemessenheit der gemäß den Artikeln 51, 53 und 54 veröffentlichten Informationen zu haben.
(2)  
Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu genehmigen und darf erst nach dieser Genehmigung veröffentlicht werden.