Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 53 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 53 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 53

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Anwendbare Grundsätze

(1)  

Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in den folgenden Fällen keine Informationen zu veröffentlichen:

a) 

wenn die Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen;

b) 

wenn gegenüber den Versicherungsnehmern oder aufgrund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit besteht.

(2)  
Gestatten die Aufsichtsbehörden die Nichtveröffentlichung von Informationen, so haben die Unternehmen dies in ihrem Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage unter Angabe von Gründen anzugeben.
(3)  
Die Aufsichtsbehörden gestatten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Veröffentlichungen, die im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen erfolgt sind, zu verwenden — oder sich auf sie zu beziehen —, sofern diese Veröffentlichungen den gemäß Artikel 51 geforderten Informationen nach Art und Umfang gleichwertig sind.
(4)  
Die Absätze 1 und 2 finden auf die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen keine Anwendung.