Artikel 299
Euro
Wird in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in der Landeswährung der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert des Euro in allen Gemeinschaftswährungen vorliegt.