Artikel 297
Gerichtlicher Rechtsbehelf
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.