Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 261 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 261 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 261

Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft: Gleichwertigkeit

(1)  
Im Falle einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Artikel 260 stützen sich die Mitgliedstaaten auf die von den Aufsichtsbehörden in einem Drittland gemäß Absatz 2 durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.
(2)  
Die Artikel 247 bis 258 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittstaaten entsprechend.