Artikel 260
Mutterunternehmen außerhalb der Union: Überprüfung der Gleichwertigkeit
Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 2, 3 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassen, nimmt die Aufsichtsbehörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 247 Absatz 2 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre ('die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde'), diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die EIOPA unterstützt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.
Bevor die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit der Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 2 erlassenen Kriterien getroffen. Die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.
Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 3 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
Entsprechende delegierte Rechtsakte der Kommission werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen an den in diesem Titel festgelegten Gruppenaufsichtsvorschriften und den Gruppenaufsichtsvorschriften des betreffenden Drittlands sowie jeder weiteren Änderung von Vorschriften, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken können, Rechnung zu tragen.
Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.
Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission auch dann, wenn die in Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften, die in einem Drittland für Unternehmen gelten, deren Mutterunternehmen am 1. Januar 2014 seinen Sitz außerhalb der Union hat, den in Titel I dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:
Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Aufsichtssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 3 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;
es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe a aufgelegt;
es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe a bereitgestellt;
es verfügt über ein Aufsichtssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz sowie für die Gruppenaufsicht vorsieht;
es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den in Artikel 13 Absatz 10 genannten Aufsichtsbehörden verpflichtet;
es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem;
es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPA und den in Artikel 13 Absatz 10 genannten Aufsichtsbehörden.
Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.
Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden. Delegierte Rechtsakte können sich auch auf Befugnisse erstrecken, die es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, während des Zeitraums der vorläufigen Gleichwertigkeit zusätzliche Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung vorzuschreiben.
Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 vorzunehmen.