Artikel 233
Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode
Die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist die Differenz zwischen
den aggregierten, anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Gruppe gemäß Absatz 2;
dem Wert des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der aggregierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe gemäß Absatz 3.
Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe sind die Summe aus:
den auf die Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln;
dem Anteil des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln.
Die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus:
der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
dem Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
Bei ihrer Entscheidung darüber, ob die nach Absatz 3 berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richten die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken, die wegen ihrer schweren Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.
Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, kann ein Aufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.
Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.