Artikel 179
Zugehörige Verpflichtungen
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, für welche Risiken in seinen Rechtsvorschriften eine Versicherungspflicht vorgeschrieben ist, und macht dabei folgende Angaben:
besondere Bestimmungen für diese Versicherung;
Einzelheiten zu der Bescheinigung, die das Nichtlebensversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer ausstellen muss, wenn der Mitgliedstaat einen Nachweis darüber verlangt, dass die Versicherungspflicht erfüllt ist.
Jeder Mitgliedstaat kann unter anderem verlangen, dass sich unter diesen Einzelheiten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b die Erklärung des Versicherungsunternehmens befindet, dass der Vertrag den für diese Versicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht.
Die Kommission veröffentlicht die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union.