Artikel 177
Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer
Die Kommission unterbreitet dem Rat in regelmäßigen Abständen einen Bericht, der die Behandlung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern im Hinblick auf folgende Aspekte untersucht:
Niederlassung von in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern;
Erwerb von Beteiligungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von Drittländern;
Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten durch die niedergelassenen Unternehmen;
grenzüberschreitende Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten von der Gemeinschaft aus in Drittländern.
Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge oder Empfehlungen bei.