Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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Artikel 142 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 142

Sanierungsplan und Finanzierungsplan

(1)  

Der in Artikel 138 Absatz 2 genannte Sanierungsplan und der in Artikel 139 Absatz 2 genannte Finanzierungsplan umfassen zumindest folgende Angaben bzw. Nachweise:

a) 

Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;

b) 

die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft;

c) 

eine Bilanzprognose;

d) 

Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen;

e) 

die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2)  
Haben die Aufsichtsbehörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels einen Sanierungsplan gemäß Artikel 138 Absatz 2 oder einen Finanzierungsplan gemäß Artikel 139 Absatz 2 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 39 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Rückversicherungsunternehmens gefährdet sind.