Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 140 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 140

Verbot der freien Verfügung über die Vermögenswerte innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um nach nationalem Recht in der Lage zu sein, die freie Verfügung über Vermögenswerte, die in ihrem Hoheitsgebiet belegen sind, in den Fällen, die in den Artikeln 137, 138 und 139 und in Artikel 144 Absatz 2 vorgesehenen sind, auf Ersuchen des Herkunftsmitgliedstaats eines Unternehmens untersagen zu können; dieser bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.