Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
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Artikel 106 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 106

Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls: symmetrischer Anpassungsmechanismus

(1)  
Das mit der Standardformel berechnete Aktienrisiko-Untermodul schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.
(2)  
Die symmetrische Anpassung der gemäß Artikel 104 Absatz 4 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.
(3)  
Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 Prozentpunkte über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.