Artikel 104
Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung
Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß Anhang IV Nummer 1 aggregiert werden.
Sie umfasst zumindest die folgenden Risikomodule:
nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
lebensversicherungstechnisches Risiko;
krankenversicherungstechnisches Risiko;
Gegenparteiausfallrisiko.
Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres kalibriert.
Gegebenenfalls sind Diversifikationseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen.
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module im Rahmen des Aufbaus der Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch Parameter ersetzen, die für das betreffende Unternehmen spezifisch sind.
Derartige Parameter werden auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten kalibriert, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens, das standardisierte Methoden verwendet, relevant sind.
Bei der Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung überprüfen die Aufsichtsbehörden die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten.