Artikel 78
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger erstellt. Dieses Dokument wird in der vorliegenden Richtlinie als „wesentliche Informationen für den Anleger“ bezeichnet. Der Ausdruck „wesentliche Informationen für den Anleger“ wird in diesem Dokument klar und deutlich in einer der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b genannten Sprachen erwähnt.
(2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW und sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
(3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW:
a) |
Identität des OGAW, |
b) |
eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie, |
c) |
Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien, |
d) |
Kosten und Gebühren, und |
e) |
Risiko-/Renditeprofil der Anlage, einschließlich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen. |
Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen.
(4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschließlich der Angabe, wo und wie der Prospekt und die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.
(5) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist.
(6) Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß Artikel 93 angezeigt wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen verwendet.
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um Folgendes festzulegen:
a) |
den vollständigen und detaillierten Inhalt der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger, |
b) |
den vollständigen und detaillierten Inhalt von wesentlichen Informationen für den Anleger in folgenden spezifischen Fällen:
|
c) |
die Einzelheiten, in welchem Format und in welcher Präsentation die in Absatz 5 genannten wesentlichen Informationen den Anlegern zur Verfügung zu stellen sind. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.