Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 81 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 81

(1)   Die Mitgliedstaaten erlauben es den Investmentgesellschaften und für jeden Investmentfonds, den sie verwalten, den Verwaltungsgesellschaften, die wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung zu stellen. Eine Papierfassung wird den Anlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

Zusätzlich wird eine aktualisierte Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einer Website der Investmentgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft zugänglich gemacht.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen in dem Fall erfüllt sein müssen, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, zur Verfügung gestellt werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.