Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 77 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 77 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 77

Marketing-Anzeigen an die Anleger müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Sie müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Insbesondere darf eine Marketing-Anzeige, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines OGAW und spezifische Informationen über ein OGAW enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Prospekts und den in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. In der Anzeige ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt existiert und dass die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Es ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen bzw. Unterlagen für den Anleger bzw. potenziellen Anleger erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.