Artikel 60
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Master-OGAW dem Feeder-OGAW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die der Feeder-OGAW benötigt, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder-OGAW eine Vereinbarung mit dem Master-OGAW ab.
Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen, erst, wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht.
Werden Master- und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.
(2) Master-OGAW und Feeder-OGAW treffen angemessene Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes, um das so genannte Market Timing mit ihren Anteilen und Arbitrage-Möglichkeiten zu verhindern.
(3) Wenn ein Master-OGAW unbeschadet von Artikel 84 auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Artikel 84 Absatz 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
(4) Wird ein Master-OGAW liquidiert, so wird auch der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats genehmigen:
a) |
die Anlage von mindestens 85 % des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW oder |
b) |
die Änderung der Vertragsbedingungen oder der Satzung, um dem Feeder-OGAW die Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, zu ermöglichen. |
Unbeschadet spezifischer nationaler Bestimmungen bezüglich verpflichtender Liquidationen erfolgt die Liquidierung eines Master-OGAW frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er all seine Anteilinhaber und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW über die verbindliche Entscheidung zur Liquidierung informiert hat.
(5) Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW wird der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW genehmigen, dass der Feeder-OGAW
a) |
Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW hervorgeht, |
b) |
mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt, der nicht aus der Verschmelzung bzw. Spaltung hervorgegangen ist, oder |
c) |
seine Vertragsbedingungen oder Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist. |
Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW kann nur wirksam werden, wenn der Master-OGAW all seinen Anteilinhabern und den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in Artikel 43 genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat.
Der Feeder-OGAW erhält vom Master-OGAW die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzunehmen oder auszuzahlen, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW haben die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Genehmigung erteilt.
(6) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
den Inhalt der in Absatz 1 genannten Vereinbarung oder internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten; |
b) |
welche der in Absatz 2 genannten Maßnahmen als angemessen betrachtet werden und |
c) |
die Verfahren für die gemäß den Absätzen 4 und 5 im Falle der Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW erforderlichen Genehmigungen. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.