Artikel 59
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 für Anlagen in andere OGAW überschreiten, im Voraus von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW genehmigt werden.
(2) Ein Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW genehmigt haben oder nicht.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW erteilen die Genehmigung, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und sein Wirtschaftsprüfer sowie der Master-OGAW alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllen. Der Feeder-OGAW übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats zu diesem Zweck folgende Dokumente:
a) |
die Vertragsbedingungen oder Satzungen von Feeder-OGAW und Master-OGAW, |
b) |
den Prospekt und die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger von Feeder-OGAW und Master-OGAW, |
c) |
die in Artikel 60 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten, |
d) |
sofern zutreffend, die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Informationen für die Anteilinhaber, |
e) |
wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen, und |
f) |
wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Wirtschaftsprüfer haben, die in Artikel 62 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern. |
Ist der Feeder-OGAW in einem Mitgliedstaat niedergelassen, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Master-OGAW identisch ist, erbringt der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds des OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllt. Der Feeder-OGAW legt die Unterlagen in der bzw. einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vor.