Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 58 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 58 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 58

(1)   Ein Feeder-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der abweichend von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 50, 52, 55 und Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder eines Teilfonds eines anderen OGAW („Master-OGAW“) anlegt.

(2)   Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 % seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögenswerte halten:

a)

gemäß Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 gehaltene flüssige Mittel;

b)

derivative Finanzinstrumente gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 51 Absätze 2 und 3, die ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;

c)

wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.

Für die Zwecke der Einhaltung von Artikel 51 Absatz 3 berechnet der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Unterabsatz 1 Buchstabe b

a)

entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder

b)

mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des Master-Fonds im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.

(3)   Ein Master-OGAW ist ein OGAW oder ein Teilfonds eines OGAW, der

a)

mindestens einen Feeder-OGAW unter seinen Anteilinhabern hat,

b)

nicht selbst ein Feeder-OGAW ist und

c)

keine Anteile eines Feeder-OGAW hält.

(4)   Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen:

a)

hat ein Master-OGAW mindestens zwei Feeder-OGAW als Anteilinhaber, gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Buchstabe b nicht und der Master-OGAW hat die Möglichkeit, sich Kapital bei anderen Anlegern zu beschaffen;

b)

nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommen die Bestimmungen von Kapitel XI und Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht zur Anwendung.