Artikel 61
(1) Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Verwahrstellen den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.
Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.
Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW dafür zuständig ist, der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.
(2) Die Verwahrstelle des Master-OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW, den Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-OGAW feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-OGAW haben können.
(3) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um festzulegen,
a) |
welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind und |
b) |
bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.