Artikel 50
(1) Die Anlagen eines OGAW bestehen ausschließlich aus einer oder mehreren der folgenden Anlagearten:
a) |
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG notiert oder gehandelt werden, |
b) |
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, |
c) |
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes von den zuständigen Behörden genehmigt worden oder in den gesetzlichen Vorschriften und/oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft vorgesehen ist, |
d) |
Wertpapieren aus Neuemissionen, sofern
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e) |
Anteilen von nach dieser Richtlinie zugelassenen OGAW oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, sofern
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f) |
Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder — falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet — es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, |
g) |
abgeleiteten Finanzinstrumenten („Derivaten“), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einem der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern
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h) |
Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden
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(2) Jedoch darf ein OGAW nicht
a) |
mehr als 10 % seines Sondervermögens in anderen als den in Absatz 1 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen; |
b) |
Edelmetalle oder Zertifikate über diese erwerben. |
OGAW dürfen daneben flüssige Mittel halten.
(3) Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.