Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 49 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 49

Im Sinne dieses Kapitels wird bei jedem OGAW, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.