Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 35 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 35

(1)   Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)   Die Verwahrstelle handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber.