Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 34 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 34

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft gegenüber der Investmentgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.