Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 24 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 24

Die Verwahrstelle haftet nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für Schäden des Investmentfonds, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten der Verwahrstelle verursacht worden sind.

Im Verhältnis zu den Anteilinhabern kann die Haftung unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht werden, je nachdem, welche Art von Rechtsbeziehungen zwischen der Verwahrstelle der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern bestehen.