Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 22 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 22

(1)   Die Verwahrung des Vermögens des Investmentfonds ist einer Verwahrstelle zu übertragen.

(2)   Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 24 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3)   Die Verwahrstelle

a)

gewährleistet, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des Investmentfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen des Investmentfonds gemäß erfolgt;

b)

gewährleistet, dass die Berechnung des Wertes der Anteile den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder den Vertragsbedingungen gemäß erfolgt;

c)

leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge, es sei denn, dass sie gegen die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds verstoßen;

d)

gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;

e)

gewährleistet, dass die Erträge des Investmentfonds gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen des Investmentfonds verwendet werden.