Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 75

Artikel 75

(1)  
Der Prospekt sowie der zuletzt veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht werden dem Anleger auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(2)  
Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(3)  
Die Jahres- und die Halbjahresberichte werden dem Anleger in der im Prospekt und in den in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. In jedem Fall wird den Anlegern eine Papierfassung des Jahres- und Halbjahresberichts auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4)  
Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte  nach Artikel 112a Maßnahmen erlassen, in denen festgelegt wird, welche besonderen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt wird.