Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 68 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 68

Artikel 68

(1)  

Die Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds — und die Investmentgesellschaft veröffentlichen folgende Unterlagen:

a) 

einen Prospekt,

b) 

einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und

c) 

einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.

(2)  

Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht werden innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlicht:

a) 

für den Jahresbericht vier Monate oder

b) 

für den Halbjahresbericht zwei Monate.