Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 71 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 71

Artikel 71

(1)  
Die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sind Bestandteil des Prospekts und diesem beizufügen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Dokumente brauchen dem Prospekt jedoch nicht beigefügt zu werden, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er auf Verlangen diese Dokumente erhalten oder auf Anfrage erfahren kann, an welcher Stelle er sie in jedem Mitgliedstaat, in dem die Anteile vertrieben werden, einsehen kann.