Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 62

Artikel 62

(1)  

Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Wirtschaftsprüfer haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Wirtschaftsprüfern den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, die die festgelegten Regelungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Absatz 2 einschließt, um sicherzustellen, dass beide Wirtschaftsprüfer ihre Pflichten erfüllen.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

(2)  

Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW berücksichtigt in seinem Prüfbericht den Prüfbericht des Master-OGAW. Haben der Feeder- und der Master-OGAW unterschiedliche Rechnungsjahre, so erstellt der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW einen Ad-hoc-Bericht zu dem Abschlusstermin des Feeder-OGAW.

Der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW nennt in seinem Bericht insbesondere jegliche im Prüfbericht des Master-OGAW festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW.

(3)  
Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder der Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW noch der des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn diese Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für einen Wirtschaftsprüfer oder eine für diesen handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.
(4)  
Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte  nach Artikel 112a Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen der Inhalt der Vereinbarung nach Absatz 1 erster Unterabsatz festgelegt wird.