Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
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Artikel 61

Artikel 61

(1)  

Wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen haben, so verlangen die Mitgliedstaaten von diesen Verwahrstellen den Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Kapitels darf weder die Verwahrstelle des Master-OGAW noch die des Feeder-OGAW eine Bestimmung verletzen, die die Offenlegung von Informationen einschränkt oder den Datenschutz betrifft, wenn derartige Bestimmungen vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften darf für eine Verwahrstelle oder eine für diese handelnde Person keine Haftung nach sich ziehen.

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft des Feeder-OGAW dafür zuständig ist, der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.

(2)  
Die Verwahrstelle des Master-OGAW unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW, den Feeder-OGAW oder — sofern zutreffend — die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten, die sie in Bezug auf den Master-OGAW feststellt, die möglicherweise eine negative Auswirkung auf den Feeder-OGAW haben können.
(3)  

Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte  nach Artikel 112a Maßnahmen erlassen, mit denen präzisiert wird,

a) 

welche Einzelheiten in die in Absatz 1 genannte Vereinbarung aufzunehmen sind,

b) 

bei welchen Arten der in Absatz 2 genannten Unregelmäßigkeiten von negativen Auswirkungen auf den Feeder-OGAW ausgegangen wird.

(4)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, die Maßnahmen und die Arten von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 erlässt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.