Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 60

Artikel 60

(1)  

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Master-OGAW dem Feeder-OGAW alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt, die der Feeder-OGAW benötigt, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Dazu schließt der Feeder-OGAW eine Vereinbarung mit dem Master-OGAW ab.

Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen, erst, wenn die in Unterabsatz 1 genannte Vereinbarung in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung wird auf Anfrage und ohne Gebühren allen Anteilinhabern zugänglich gemacht.

Werden Master- und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.

(2)  
Master-OGAW und Feeder-OGAW treffen angemessene Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes, um das so genannte Market Timing mit ihren Anteilen und Arbitrage-Möglichkeiten zu verhindern.
(3)  
Wenn ein Master-OGAW unbeschadet von Artikel 84 auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Artikel 84 Absatz 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
(4)  

Wird ein Master-OGAW liquidiert, so wird auch der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats genehmigen:

a) 

die Anlage von mindestens 85 % des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW oder

b) 

die Änderung der Vertragsbedingungen oder der Satzung, um dem Feeder-OGAW die Umwandlung in einen OGAW, der kein Feeder-OGAW ist, zu ermöglichen.

Unbeschadet spezifischer nationaler Bestimmungen bezüglich verpflichtender Liquidationen erfolgt die Liquidierung eines Master-OGAW frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er all seine Anteilinhaber und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW über die verbindliche Entscheidung zur Liquidierung informiert hat.

(5)  

Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW wird der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW genehmigen, dass der Feeder-OGAW

a) 

Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW hervorgeht,

b) 

mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt, der nicht aus der Verschmelzung bzw. Spaltung hervorgegangen ist, oder

c) 

seine Vertragsbedingungen oder Satzung im Sinne einer Umwandlung in einen OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist.

Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW kann nur wirksam werden, wenn der Master-OGAW all seinen Anteilinhabern und den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten seines Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in Artikel 43 genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat.

Der Feeder-OGAW erhält vom Master-OGAW die Möglichkeit, vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzunehmen oder auszuzahlen, es sei denn, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW haben die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Genehmigung erteilt.

(6)  

Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte  nach Artikel 112a Maßnahmen erlassen, mit denen sie Folgendes festlegt:

a) 

den Inhalt der in Absatz 1 genannten Vereinbarung oder internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten;

b) 

welche der in Absatz 2 genannten Maßnahmen als angemessen betrachtet werden und

c) 

die Verfahren für die gemäß den Absätzen 4 und 5 im Falle der Liquidation, Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW erforderlichen Genehmigungen.

(7)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren im Sinne von Absatz 6 zu erlassen hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.