Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 59 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 59

Artikel 59

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 für Anlagen in andere OGAW überschreiten, im Voraus von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW genehmigt werden.
(2)  
Ein Feeder-OGAW wird innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags darüber informiert, ob die zuständigen Behörden die Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW genehmigt haben oder nicht.
(3)  

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW erteilen die Genehmigung, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und sein Wirtschaftsprüfer sowie der Master-OGAW alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllen. Der Feeder-OGAW übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats zu diesem Zweck folgende Dokumente:

a) 

die Vertragsbedingungen oder Satzungen von Feeder-OGAW und Master-OGAW,

b) 

den Prospekt und die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger von Feeder-OGAW und Master-OGAW,

c) 

die in Artikel 60 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten,

d) 

sofern zutreffend, die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Informationen für die Anteilinhaber,

e) 

wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen, und

f) 

wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Wirtschaftsprüfer haben, die in Artikel 62 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfern.

Ist der Feeder-OGAW in einem Mitgliedstaat niedergelassen, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Master-OGAW identisch ist, erbringt der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds des OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllt. Der Feeder-OGAW legt die Unterlagen in der bzw. einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vor.