Artikel 59
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW erteilen die Genehmigung, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und sein Wirtschaftsprüfer sowie der Master-OGAW alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllen. Der Feeder-OGAW übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats zu diesem Zweck folgende Dokumente:
sofern zutreffend, die in Artikel 64 Absatz 1 genannten Informationen für die Anteilinhaber,
wenn Master-OGAW und Feeder-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen, und
Ist der Feeder-OGAW in einem Mitgliedstaat niedergelassen, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Master-OGAW identisch ist, erbringt der Feeder-OGAW außerdem eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Master-OGAW, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein Teilfonds des OGAW ist, der die Bestimmungen gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b und c erfüllt. Der Feeder-OGAW legt die Unterlagen in der bzw. einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vor.