Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 39 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 39

Artikel 39

(1)  
Für Verschmelzungen ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW erforderlich.
(2)  

Der übertragende OGAW übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats alle nachstehenden Angaben:

a) 

den vom übertragenden OGAW und vom übernehmenden OGAW gebilligten gemeinsamen Verschmelzungsplan,

b) 

eine aktuelle Fassung des Prospekts und der in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW, falls dieser in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist,

c) 

eine von allen Verwahrstellen des übertragenden und des übernehmenden OGAW abgegebene Erklärung, mit der gemäß den Bestimmungen von Artikel 41 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, f und g mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen oder der Satzung ihres jeweiligen OGAW überprüft haben, und

d) 

die Informationen, die der übertragende und der übernehmende OGAW ihren jeweiligen Anteilinhabern zu der geplanten Verschmelzung zu übermitteln gedenken.

Diese Informationen werden so bereitgestellt, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sowohl des übertragenden OGAW als auch des übernehmenden OGAW sie in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder in einer von den genannten zuständigen Behörden gebilligten Sprache lesen können.

(3)  

Liegt der vollständige Antrag vor, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW umgehend Kopien der Informationen nach Absatz 2 an die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden und des übernehmenden OGAW wägen jeweils die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden OGAW ab, um zu prüfen, inwieweit die Anteilinhaber angemessene Informationen erhalten.

Wenn es die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW für erforderlich halten, können sie schriftlich verlangen, dass die Informationen für die Anteilinhaber des übertragenden OGAW klarer gestaltet werden.

Halten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW es für erforderlich, so können sie spätestens 15 Arbeitstage nach Erhalt der Kopien mit den vollständigen Informationen gemäß Absatz 2 schriftlich verlangen, dass der übernehmende OGAW die seinen Anteilinhabern zu gebenden Informationen ändert.

In diesem Fall übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW einen Hinweis auf ihre Unzufriedenheit. Sie teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem ihnen die geänderten Informationen, die den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW übermittelt werden, vorgelegt worden sind, mit, ob diese geänderten Informationen zufrieden stellend sind.

(4)  

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW genehmigen die geplante Verschmelzung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die geplante Verschmelzung erfüllt sämtliche Auflagen der Artikel 39 bis 42;

b) 

der übernehmende OGAW ist gemäß Artikel 93 für die Vermarktung seiner Anteile in sämtlichen Mitgliedstaaten gemeldet, in denen der übertragende OGAW entweder zugelassen oder gemäß Artikel 93 für die Vermarktung seiner Anteile angezeigt ist, und

c) 

die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übertragenden und des übernehmenden OGAW befinden die Informationen, die den Anteilinhabern übermittelt werden sollen, für zufrieden stellend oder kein Hinweis auf Unzufriedenheit von Seiten der zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat des übernehmenden OGAW ist nach Absatz 3 Unterabsatz 4 eingegangen.

(5)  

Vertreten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW die Auffassung, dass der Antrag nicht vollständig ist, fordern sie spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen an.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW teilen dem übertragenden OGAW innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW unterrichten auch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW über ihre Entscheidung.

(6)  
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 für den übernehmenden OGAW Abweichungen von den Artikeln 52 bis 55 vorsehen.