Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 38 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 38

(1)  
Die Mitgliedstaaten gestatten unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen und unabhängig von der Form der OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 grenzüberschreitende und inländische Verschmelzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q und r gemäß einem oder mehreren Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p.
(2)  

Die für grenzüberschreitende Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q müssen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW zugelassen werden.

Die für inländische Verschmelzungen angewandten Verschmelzungsverfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r müssen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die OGAW niedergelassen sind, vorgesehen sein.